Normverbrauchsabgabe (NoVA) steigt automatisch

Wie sehr haben wir uns doch auf 2021 gefreut und darauf, dass alles besser werden muss. Doch im Kfz-Bereich bringt das neue Jahr durch die Änderung der NoVA leider auch eine Reihe von Teuerungen. 

Normverbrauchsabgabe (NoVA) steigt

Die NoVA wurde mit 01. Jänner 2020 auf das neue Messverfahren WLTP – den Normverbrauchszyklus – umgestellt. Damit wird neben der Leistung des Fahrzeuges auch dessen CO2-Emission mit einbezogen. Der Steuererhöhungs-Automatismus für KFZ-Steuern wurde bereits im Herbst 2019 beschlossen. 

NOVA

Ab 01.01.2021 erhöht sich daher die NoVA automatisch nach der im Gesetz festgelegten Berechnung, meist um einen Prozentpunkt.

Im Rahmen der Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe hat die Regierung eine Vorlage für weitere Maßnahmen eingebracht.

Die weiteren geplanten Anpassungen bei der NoVA (ab 01. Juli 2021) sehen wie folgt aus:

  1. NoVA-Pflicht für alle Fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung bis 3,5 t (keine Ausnahmen mehr für Pick-ups u. Kleintransporter).
  2. Der CO2-Abzugsbetrag* beträgt ab 1.1.2021 bei PKW 112 g/km und ab 01.07.2021 bei LKW 165 g/km und wird stufenweise bis 2024 weiter verringert.
  3. Der Malus-Grenzwert** wird ab 1.7.2021 bei PKW von 275 g/km auf 200 g/km verringert und bei LKW mit 253 g/km festgelegt und reduziert sich weiter bis 2024.
  4. Malusbetrag** wird von 2021 bis 2024 von derzeit EUR 40,-- auf EUR 80,-- pro Gramm verdoppelt.
  5. Die Deckelung bei der NoVA wird schrittweise von dzt. 32% auf 50 % im Jahr 2021, auf 60 % im Jahr 2022, auf 70 % im Jahr 2023 und auf 80 % im Jahr 2024 angehoben.
  6. Anhebung der NoVA-Deckelung bei CO2-intensiven Motorrädern von 20 % auf 30 %.
E-Autos und Fahrzeuge mit Wasserstoff-Antrieb werden nicht belastet!

* Ad Abzugsbetrag:

Der Abzugsbetrag wird für die Berechnung des NoVA-Prozentsatzes benötigt.

Der CO2 Ausstoß wird um den Abzugsbetrag reduziert und durch den Wert 5 dividiert.  Je höher der Abzugsbetrag, desto niedriger der NoVA-Prozentsatz.

** Ad Malus-Grenzwert und Malusbetrag:

Der Malus-Grenzwert regelt eine zusätzliche NoVA Erhöhung. Bei Fahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß, welcher den Malus-Grenzwert übersteigt, wird pro zusätzliches Gramm der NoVA-Betrag um den Malusbetrag pro g/km erhöht.