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Die Fuhrparkkosten im Griff

KFZ Wirtschaft, September 2024

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Elektroautos – leasen oder abonnieren?

KFZ Wirtschaft, September 2024

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Leasing wächst weiter

Raiffeisenzeitung vom 27. Juni 2024

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Steuern

Fixierte Kostensteigerungen fossile Antriebe

  1. NoVA
  2. Motorbezogene Versicherungssteuer
  3. Sachbezug für Privatnutzung von Firmenfahrzeugen
  4. CO2-Bepreisung
  5. Einführung Abgasnorm Euro 7

Steuern E-Mobilität

Vorsteuerabzugsberechtigung für Firmenfahrzeuge mit 0 g/km CO2-Ausstoß:

  • bis 40.000 € inkl. MwSt.: 100%ige Vorsteuerabzugsberechtigung
  • bis 80.000 € inkl. MwSt.: die Vorsteuer kann nur für die ersten 40.000 € inkl. MwSt. geltend gemacht werden
  • ab 80.001 € inkl. MwSt.:   die Vorsteuerabzugsberechtigung entfällt

Die Vorsteuerabzugsberechtigung gilt auch für die laufenden Betriebskosten der E-Fahrzeuge. 

Achtung: Nicht alle Unternehmen sind vorsteuerabzugsberechtigt (z.B. Ärzte, Banken,…).

 

Nachfolgende Punkte wurden zwischen dem Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften (VÖL) und dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) geklärt:*

  1. Bei einer „Gehaltsumwandlung“ (reduziertes Gehalt im Tausch gegen Firmenfahrzeug) sind vollelektrische-Kfz (BEV) - in Analogie zur Regelung betreffend E-Bikes bei privater Nutzung - sachbezugsbefreit.
  2. Für einen Vorsteuerabzug bei E-Pkw (BEV) ist u.A. eine betriebliche Nutzung von zumindest 10% notwendig.
    Die 10% betriebliche Nutzung sind jedenfalls dadurch gegeben, dass ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt. Die 10% betriebliche Nutzung sind jedenfalls dadurch gegeben, dass ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt (siehe Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.877.675, gültig ab 15.12.2023, UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000: „1.1.1.6. Weitere Fälle zum Leistungsaustausch").

*nähere Infos dazu bitte bei Ihrem Steuerberater.

 

Ersatz von Ladekosten und Kosten für den Einbau einer Elektroladestation

Am 30.12.2022 wurde die neue Sachbezugswerte-Verordnung mit Gültigkeit ab 01.01.2023 veröffentlicht: BGBl. II Nr. 504/2022: Bundesgesetzblatt

Sowohl der Kostenersatz des Arbeitgebers für Ladestrom als auch die Kostentragung bzw. zur Verfügungstellung einer Ladestation beim Arbeitnehmer ist ab 01.01.2023 steuerfrei bzw. sachbezugsbefreit.

  • Es gibt für Arbeitnehmer (vorerst befristet bis 31.12.2025) die Möglichkeit eines steuerfreien pauschalen Kostenersatzes für Ladekosten von € 30,- pro Monat, wenn die verwendete Ladeeinrichtung beim Arbeitnehmer nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge auszuweisen. Somit können vom Arbeitgeber € 360,- pro Jahr steuerfrei an den Arbeitnehmer ersetzt werden.   
  • Bei Ladeeinrichtungen, die eine exakte Erfassung der Lademenge bereits ermöglichen, ist ab 1.1.2023 zur Berechnung des Kostenersatzes der von der E-Control bekannt gegebene und vom BMF jeweils vor Jahresende veröffentlichte Durchschnittspreis für Strom (berechnet anhand des durchschnittlichen Strompreises im Vorjahr) zu verwenden. Für 2023 sind dies 22,247 Cent/kWh.
  • Update 11/2024: Für 2025 beträgt der Kostensatz 35,889 Cent/kWh (siehe Link)
  • Ein Kostenersatz durch den Arbeitgeber für die Ladeinrichtung beim Arbeitnehmer ist bis max. € 2.000,- sachbezugsbefreit.

Generelle steuerliche Sicht der E-Mobilität (WKO)

Förderungen

DIE TREIBHAUSGAS-MINDERUNGSQUOTE: BARES GELD FÜR E-FAHRZEUGNUTZER

  • Wer fossile Kraftstoffe verkauft (Mineralölgesellschaften,…), ist verpflichtet den CO2-Fußabdruck dieser Kraftstoffe kontinuierlich zu reduzieren
  • Eine Möglichkeit ist der Verkauf oder die Beimischung von CO2-ärmeren alternativen Kraftstoffen
  • Eine andere ist die Anrechnung erneuerbaren Stroms für E-Autos und der CO2-Einsparung, die dadurch entsteht
  • Die damit verbundene CO2-Einsparung kann zertifiziert und gehandelt werden
  • Mit der Änderung der Kraftstoffverordnung (KVO), die mit 1. Jänner 2023 in Kraft getreten ist, steht diese eQuote (THG-Quote) nun den Zulassungsbesitzern von E-Fahrzeugen zu
  • Um den administrativen Aufwand gering zu halten, werden THG-Quoten erst ab 100.000 kWh vom Umweltbundesamt zertifiziert (§11 (2)) und somit handelbar gemacht
  • Die THG-Quoten von Zulassungsbesitzern müssen daher von Zwischenhändlern („Sammlern“) gebündelt werden

 

Es gibt zwei Varianten zur Ermittlung der maßgeblichen kWh:

A) Messung kWh:

  • Überwiegende Ladung bei nicht öffentlichen Ladestationen
  • Nachweis Verwendung von Grünstrom,
  • Verwendung einer Wallbox, die eichrechtskonform (MID- oder ME-konform - siehe FAQs: Seite 19) den Ladestrom messen kann (smartes Ladekabel dzt. nicht zulässig)
  • Eindeutige Zuordenbarkeit zum gegenständlichen Fahrzeug (vollelektrisch oder Plugin-Hybrid)

B) Pauschale:

  • Diese kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Bedingungen gem. A) nicht erfüllt sind (eichrechtskonforme Messung mit einer Wallbox und eindeutige Zuordenbarkeit)
  • 1.500 kWh pro Jahr (bzw. aliquot, wenn das Fahrzeug nicht das ganze Jahr auf den Zulassungsbesitzer zugelassen war)
  • Nicht zulässig für Plugin-Hybrid Fahrzeuge
     

Wie kommt man zur THG-Minderungsquote?

Einfach die Raiffeisen-Leasing „E-Autoprämie“ beantragen: Link

E-Mobilitätsförderung

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Rechtliches

Novelle Wohnungseigentumsgesetz vom 01.01.2022

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