News / Wissenswertes
Fuhrpark Nachrichten
Fuhrpark Nachrichten November 2024
Wir stellen Ihnen unser Heimladeservice RaiCharge vor, informieren Sie über unsere Kooperation mit ÖAMTC ePower und über die Raiffeisen-Leasing E-Autoprämie 2024.
Fuhrpark Nachrichten Juni 2024
Wir informieren Sie über die THG-Prämie für 2024, unsere smarte Home-Charging-Lösung, den Wächter-Modus sowie über die Flottentage 2024.
Fuhrpark Nachrichten Dezember 2023
Wir möchten Ihnen hier einen kleinen Ausblick geben, worauf Sie sich im neuen Jahr einstellen können.
Fuhrpark Nachrichten Juni 2023
Der Fokus dieser Ausgabe liegt auf Neuerungen im Bereich Elektromobilität wie die THG-Prämie.
Fuhrpark Nachrichten März 2022
in dieser Ausgabe möchten wir Sie über die neue E-Mobilitätsförderung 2022 für Betriebe informieren und Ihnen einen kompakten Überblick über die aktuellen Förderungen geben.
Fuhrpark Nachrichten Dezember 2021
Der Fokus dieser Ausgabe liegt auf Aussichten für das Jahr 2022.
Fuhrpark Nachrichten Juli 2021
Wir möchten Sie in den Sommer verabschieden und eine Reihe von neuen Features in unserer Raiffeisen-Leasing Fuhrpark App vorstellen!
Fuhrpark Nachrichten Jänner 2021
In dieser Ausgabe behandeln wir Themen wie die NoVA-Pflicht und E-Mobilität!
Fuhrpark Nachrichten Oktober 2019
Der Fokus dieser Ausgabe liegt auf der NoVA, der Sachbezugsverordnung und der motorbezogene Versicherungssteuer.
Fuhrpark Nachrichten Juni 2019
In dieser Ausgabe geben wir Ihnen Tipps für die Auslandsfahrt mit dem Dienstwagen und Nachhaltigkeitsmaßnahmen!
Fuhrpark Nachrichten November 2018
Lesen Sie hier alles über die neuen Verbrauchsmessnorm, Routex Karten und die Maßnahmen des E-Mobilitätspaket.
Fuhrpark Nachrichten Mai 2018
In dieser Ausgbe dreht sich alles um die neue Abgasnorm Euro 6c und den Auswirkungen des neuen Testzyklus WLTP.
Presseaussendungen
Medienberichte
Steuern
Steuern E-Mobilität
Vorsteuerabzugsberechtigung für Firmenfahrzeuge mit 0 g/km CO2-Ausstoß:
- bis 40.000 € inkl. MwSt.: 100%ige Vorsteuerabzugsberechtigung
- bis 80.000 € inkl. MwSt.: die Vorsteuer kann nur für die ersten 40.000 € inkl. MwSt. geltend gemacht werden
- ab 80.001 € inkl. MwSt.: die Vorsteuerabzugsberechtigung entfällt
Die Vorsteuerabzugsberechtigung gilt auch für die laufenden Betriebskosten der E-Fahrzeuge.
Achtung: Nicht alle Unternehmen sind vorsteuerabzugsberechtigt (z.B. Ärzte, Banken,…).
Nachfolgende Punkte wurden zwischen dem Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften (VÖL) und dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) geklärt:*
- Bei einer „Gehaltsumwandlung“ (reduziertes Gehalt im Tausch gegen Firmenfahrzeug) sind vollelektrische-Kfz (BEV) - in Analogie zur Regelung betreffend E-Bikes bei privater Nutzung - sachbezugsbefreit.
- Für einen Vorsteuerabzug bei E-Pkw (BEV) ist u.A. eine betriebliche Nutzung von zumindest 10% notwendig.
Die 10% betriebliche Nutzung sind jedenfalls dadurch gegeben, dass ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt. Die 10% betriebliche Nutzung sind jedenfalls dadurch gegeben, dass ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt (siehe Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.877.675, gültig ab 15.12.2023, UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000: „1.1.1.6. Weitere Fälle zum Leistungsaustausch").
*nähere Infos dazu bitte bei Ihrem Steuerberater.
Ersatz von Ladekosten und Kosten für den Einbau einer Elektroladestation
Am 30.12.2022 wurde die neue Sachbezugswerte-Verordnung mit Gültigkeit ab 01.01.2023 veröffentlicht: BGBl. II Nr. 504/2022: Bundesgesetzblatt
Sowohl der Kostenersatz des Arbeitgebers für Ladestrom als auch die Kostentragung bzw. zur Verfügungstellung einer Ladestation beim Arbeitnehmer ist ab 01.01.2023 steuerfrei bzw. sachbezugsbefreit.
- Es gibt für Arbeitnehmer (vorerst befristet bis 31.12.2025) die Möglichkeit eines steuerfreien pauschalen Kostenersatzes für Ladekosten von € 30,- pro Monat, wenn die verwendete Ladeeinrichtung beim Arbeitnehmer nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge auszuweisen. Somit können vom Arbeitgeber € 360,- pro Jahr steuerfrei an den Arbeitnehmer ersetzt werden.
- Bei Ladeeinrichtungen, die eine exakte Erfassung der Lademenge bereits ermöglichen, ist ab 1.1.2023 zur Berechnung des Kostenersatzes der von der E-Control bekannt gegebene und vom BMF jeweils vor Jahresende veröffentlichte Durchschnittspreis für Strom (berechnet anhand des durchschnittlichen Strompreises im Vorjahr) zu verwenden. Für 2023 sind dies 22,247 Cent/kWh.
- Update 11/2024: Für 2025 beträgt der Kostensatz 35,889 Cent/kWh (siehe Link)
- Ein Kostenersatz durch den Arbeitgeber für die Ladeinrichtung beim Arbeitnehmer ist bis max. € 2.000,- sachbezugsbefreit.
Generelle steuerliche Sicht der E-Mobilität (WKO)
Förderungen
DIE TREIBHAUSGAS-MINDERUNGSQUOTE: BARES GELD FÜR E-FAHRZEUGNUTZER
- Wer fossile Kraftstoffe verkauft (Mineralölgesellschaften,…), ist verpflichtet den CO2-Fußabdruck dieser Kraftstoffe kontinuierlich zu reduzieren
- Eine Möglichkeit ist der Verkauf oder die Beimischung von CO2-ärmeren alternativen Kraftstoffen
- Eine andere ist die Anrechnung erneuerbaren Stroms für E-Autos und der CO2-Einsparung, die dadurch entsteht
- Die damit verbundene CO2-Einsparung kann zertifiziert und gehandelt werden
- Mit der Änderung der Kraftstoffverordnung (KVO), die mit 1. Jänner 2023 in Kraft getreten ist, steht diese eQuote (THG-Quote) nun den Zulassungsbesitzern von E-Fahrzeugen zu
- Um den administrativen Aufwand gering zu halten, werden THG-Quoten erst ab 100.000 kWh vom Umweltbundesamt zertifiziert (§11 (2)) und somit handelbar gemacht
- Die THG-Quoten von Zulassungsbesitzern müssen daher von Zwischenhändlern („Sammlern“) gebündelt werden
Es gibt zwei Varianten zur Ermittlung der maßgeblichen kWh:
A) Messung kWh:
- Überwiegende Ladung bei nicht öffentlichen Ladestationen
- Nachweis Verwendung von Grünstrom,
- Verwendung einer Wallbox, die eichrechtskonform (MID- oder ME-konform - siehe FAQs: Seite 19) den Ladestrom messen kann (smartes Ladekabel dzt. nicht zulässig)
- Eindeutige Zuordenbarkeit zum gegenständlichen Fahrzeug (vollelektrisch oder Plugin-Hybrid)
B) Pauschale:
- Diese kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Bedingungen gem. A) nicht erfüllt sind (eichrechtskonforme Messung mit einer Wallbox und eindeutige Zuordenbarkeit)
- 1.500 kWh pro Jahr (bzw. aliquot, wenn das Fahrzeug nicht das ganze Jahr auf den Zulassungsbesitzer zugelassen war)
- Nicht zulässig für Plugin-Hybrid Fahrzeuge
Wie kommt man zur THG-Minderungsquote?
Einfach die Raiffeisen-Leasing „E-Autoprämie“ beantragen: Link
E-Mobilitätsförderung
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Rechtliches
Novelle Wohnungseigentumsgesetz vom 01.01.2022
Mit einem Klick auf das Logo kommen Sie direkt zur Interpretation der Novelle: